Memorandum über echte Autonomie für das Tibetische Volk
I. Einführung
Seit Wiederaufnahme direkter Kontakte mit der Zentralregierung der Volksrepublik China (VR China) imJahre 2002 fanden umfassende Gespräche zwischen den Gesandten Seiner Heiligkeit des 14. Dalai Lamaund Vertretern der Zentralregierung statt. Bei diesen Diskussionen brachten wir die Wünsche der Tibeterklar zum Ausdruck. Der Grundgedanke des Konzepts des Mittleren Weges ist die Gewährleistung echterAutonomie für das tibetische Volk innerhalb des von der Verfassung der VR China gesetzten Rahmens.Ein solches Konzept ist für beide Seiten von Vorteil und geht von den langfristigen Interessen sowohl destibetischen als auch des chinesischen Volkes aus. Wir bleiben unserer Verpflichtung treu, dass wir wederAbspaltung noch Unabhängigkeit anstreben. Wir suchen eine Lösung für das Tibet-Problem durch echteAutonomie, welches im Einklang steht mit den Prinzipien über Autonomie in der Verfassung der VolksrepublikChina. Der Schutz und die weitere Entfaltung der einzigartigen tibetischen Identität in all ihrenAspekten dient den höheren Interessen der Menschheit im allgemeinen wie auch denen des tibetischenund des chinesischen Volkes im besonderen.
Bei der siebten Gesprächsrunde in Peking am 1. und 2. Juli 2008 forderte Du Qinglin, der stellvertretendeVorsitzende der Politischen Konsultativkonferenz des chinesischen Volkes und Minister der ZentralenAbteilung für Einheitsfrontarbeit, nachdrücklich von Seiner Heiligkeit dem Dalai Lama Vorschläge zurStabilität und Entwicklung Tibets. Der geschäftsführende und stellvertretende Minister der Zentralen Abteilungfür Einheitsfrontarbeit, Zhu Weiqun, erklärte des Weiteren, dass er unsere Ansichten über denGrad oder die Form der Autonomie, wie wir sie anstreben, erfahren möchte, sowie unsere Ansichten überalle Aspekte regionaler Autonomie innerhalb des Verfassungsrahmens der VR China.
Dementsprechend legen wir in diesem Memorandum unsere Position über echte Autonomie dar und erläutern,wie den spezifischen Erfordernissen der tibetischen Nationalität im Hinblick auf Autonomie undSelbstverwaltung durch die Anwendung der Prinzipien über Autonomie in der Verfassung der VolksrepublikChina, so wie wir sie verstehen, Genüge getan werden kann. Von diesen Voraussetzungen ausgehendist Seine Heiligkeit der Dalai Lama zuversichtlich, dass den grundlegenden Bedürfnissen der tibetischenNationalität durch echte Autonomie innerhalb der VR China entsprochen werden kann.
Die VR China ist ein multinationaler Staat und wie viele andere Staaten der Welt versucht auch sie, ihreNationalitätenfrage durch Autonomie und Selbstverwaltung der nationalen Minderheiten zu lösen. DieVerfassung der VR China beinhaltet die Grundprinzipien über Autonomie und Selbstverwaltung, derenZielsetzung mit den Bedürfnissen und Wünschen der Tibeter übereinstimmt. Durch regionale nationaleAutonomie soll sowohl die Unterdrückung als auch die Abspaltung von Nationalitäten entgegengetretenwerden, indem sowohl Han-Chauvinismus wie auch lokaler Nationalismus verworfen werden. Regionalenationale Autonomie soll den Schutz der Kultur und der Identität der nationalen Minderheiten sicherstellen,indem er diese in die Lage versetzt, Herr ihrer eigenen Angelegenheiten zu werden.
Die Bedürfnisse der Tibeter können innerhalb der von der Verfassung gesetzten Prinzipien über Autonomieweitestgehend erfüllt werden. In mehrerer Hinsicht gibt die Verfassung den staatlichen Organen erheblichenErmessensspielraum bei der Entscheidungsfindung und bei der Handhabung des Autonomiesystems.Dieser Ermessensspielraum kann genutzt werden, um den Tibetern echte Autonomie in einerWeise zu ermöglichen, die der Einzigartigkeit der Situation Tibets gerecht würde. Zur Umsetzung dieserPrinzipien mag es in der Folge erforderlich sein, Autonomiegesetze zu revidieren oder zu ergänzen, umden besonderen Eigenarten und Bedürfnissen der tibetischen Nationalität Rechnung zu tragen. Bei gutemWillen auf beiden Seiten können die anstehenden Probleme mit Hilfe der Vefassungsgrundsätze über Autonomiegelöst werden. Auf diese Weise werden nationale Einheit und Stabilität und harmonische Beziehungenzwischen den Tibetern und anderen Nationalitäten hergestellt.
II. Respektierung der Integrität der tibetischen Nationalität
Ungeachtet der gegenwärtigen administrativen Aufteilung sind alle Tibeter Angehörige einer eigenennationalen Minderheit. Die Integrität der tibetischen Nationalität muss respektiert werden. Genau das besagender Geist, die Absicht und das Prinzip, die dem Konzept über die nationale regionale Autonomie inder Verfassung sowie dem Grundsatz der Gleichheit der Nationalitäten zugrunde liegen.
Unbestritten ist die Tatsache, dass alle Tibeter die gleiche Sprache, Kultur, spirituelle Tradition, die gleichenGrundwerte und Bräuche besitzen, dass sie derselben ethnischen Gruppe angehören und dass ihrGefühl einer gemeinsamen Identität sehr ausgeprägt ist. Die Tibeter haben eine gemeinsame Geschichte,und trotz Perioden politischer oder administrativer Teilung blieben die Tibeter zu allen Zeiten geeintdurch ihre Religion, Kultur, Bildung, Sprache, Lebensart sowie durch die einzigartige Umwelt des Hochplateaus.
Die tibetische Nationalität lebt auf einer zusammenhängenden Fläche auf dem tibetischen Hochland, dasdie Tibeter seit Jahrhunderten bewohnt haben und auf dem sie daher heimisch sind. Im Sinne derverfassungsgemäßen Begriffsbestimmung von nationaler regionaler Autonomie stellen die Tibeter in derVR China daher auf dem gesamten tibetischen Hochplateau eine einheitliche Nationalität dar.
Aus den genannten Gründen erkennt die VR China auch die tibetische Nationalität als eine der 55 Minderheiten– Nationalitäten an.
III. Die Hoffnungen und Erwartungen der TibeterDie Tibeter
verfügen über eine reiche und eigenständige Geschichte, Kultur und spirituelle Tradition, diezusammen genommen einen wertvollen Teil des Erbes der gesamten Menschheit darstellen. Nicht nurwünschen die Tibeter, ihr eigenes Erbe zu bewahren, das sie wertschätzen, sondern sie wünschen ebenso,ihre Kultur, ihr spirituelles Leben und ihr Wissen in einer Weise zu entwickeln, die den Bedürfnissen undLebensumständen der Menschheit im 21. Jahrhundert entspricht.
Als Teil des multinationalen Staatwesens der VR China können die Tibeter von dem derzeitigen rapidenwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Fortschritt des Landes in hohem Maße profitieren. Wir möchtenaktiv an dieser Entwicklung teilnehmen und zu ihr beitragen, möchten dabei aber auch sicherstellen, dassunser Volk dadurch nicht seine tibetische Identität, Kultur und seine Grundwerte einbüßt, und dass diebesondere und empfindliche Umwelt des tibetischen Hochplateaus, auf dem Tibeter heimisch sind, nichtgefährdet wird.
Die Einzigartigkeit der tibetischen Situation ist in der VR China zu allen Zeiten anerkannt worden, siekommt in den Bestimmungen des „17-Punkte-Abkommens“ ebenso zum Ausdruck wie in den Erklärungenund der Politik der jeweiligen Staatsführer der VR China; sie sollte daher auch der Definition desUmfangs und der Struktur der spezifischen Autonomie zugrunde liegen, die von der tibetischen Nationalitätinnerhalb der VR China ausgeübt werden kann. Die chinesische Verfassung ist vom Prinzip her soflexibel, dass sie auch auf Sondersituationen reagieren kann, einschließlich der besonderen Eigenartenund Bedürfnisse von nationalen Minderheiten.
Das Bekenntnis Seiner Heiligkeit des Dalai Lama, für das tibetische Volk eine Lösung innerhalb der VRChina zu suchen, ist klar und unmissverständlich. Diese Haltung steht voll und ganz im Einklang mit derErklärung des obersten Führers Deng Xiaoping, der betonte, dass mit Ausnahme der Unabhängigkeit alleanderen Fragen auf dem Wege des Dialogs gelöst werden können. Während wir uns also dazu bekennen,die territoriale Integrität der VR China zu respektieren, erwarten wir, dass die Zentralregierung ihrerseitsdie Integrität der tibetischen Nationalität anerkennt und respektiert, sowie deren Recht, innerhalb der VRChina echte Autonomie auszuüben. Wir glauben, dass dies die Grundlage für die Lösung der Differenzenzwischen uns bildet und zur Einheit, Stabilität und Harmonie unter den Nationalitäten beitragen wird.
Damit sich die Tibeter innerhalb der VR China als eigenständige Nationalität fortentwickeln können,müssen sie sich wirtschaftlich, gesellschaftlich und politisch im gleichen Maße weiterentwickeln, wiesich auch die VR China und die Welt im ganzen entwickelt, wobei die tibetischen Eigenheiten einer solchenEntwicklung zu berücksichtigen und zu pflegen sind. Um dies zu verwirklichen, ist es zwingenderforderlich, dass das Recht der Tibeter, sich selbst zu regieren, anerkannt und angewandt wird auf demgesamten Gebiet, auf dem sie in kompakten Gemeinwesen innerhalb der VR China leben, und in Übereinstimmungmit den Bedürfnissen, Prioritäten und Eigenheiten der tibetischen Nationalität.
Kultur und Identität des tibetischen Volkes können nur von den Tibetern selbst erhalten und gepflegt werdenund von niemandem sonst. Daher sollten die Tibeter in der Lage sein, sich selbst zu helfen, sich selbstzu entwickeln und zu verwalten, wobei eine optimale Abwägung gefunden werden muss zwischen diesemZiel und der notwendigen und erwünschten Führung und Unterstützung Tibets durch die Zentralregierungund andere Provinzen und Regionen der VR China.
IV. Grundlegende Bedürfnisse der Tibeter
Gegenstand der Selbstverwaltung
1) Sprache
Die Sprache ist das allerwichtigste Kennzeichen der Identität des tibetischen Volkes. Tibetisch ist dasprimäre Kommunikationsmittel der Tibeter, die Sprache, in der ihre Literatur, ihre spirituellen und historischenTexte sowie ihre wissenschaftlichen Arbeiten verfasst sind. Die tibetische Sprache steht nicht nurgrammatisch auf dem selben hohen Niveau wie das Sanskrit, es ist auch die einzige Sprache, in die ausdem Sanskrit ohne die geringsten Abstriche übersetzt werden kann. Daher besitzt die tibetische Sprachenicht nur die reichste und am besten übersetzte Literatur, manche Gelehrte argumentieren sogar, dass siedie reichste und größte Zahl literarischer Werke aufweist. Die Verfassung der VR China garantiert inArtikel 4 allen Nationalitäten die Freiheit, „ihre eigene Sprache in Wort und Schrift zu verwenden undweiter zu entwickeln…“.
Damit die Tibeter ihre eigene Sprache verwenden und weiterentwickeln zu können, muss Tibetisch als diehauptsächlich gesprochene und geschriebene Sprache respektiert werden. Entsprechend muss die Hauptverkehrssprachein den tibetischen autonomen Gebieten das Tibetische sein.
Dieser Grundsatz wird generell in Artikel 121 der Verfassung anerkannt, nach dem „die Selbstverwaltungsorganeder Regionen mit nationaler Autonomie sich in Wort und Schrift der in dem betreffendenGebiet gebräuchlichen Sprache bedienen“. Artikel 10 des „Gesetzes über die Regionale Nationale Autonomie“(Law on Regional National Autonomy/LRNA) sieht vor, dass diese Organe „die Freiheit der Nationalitätenin diesen Gebieten, ihre eigene Sprache in Wort und Schrift zu verwenden und weiterzuentwickeln,garantieren…“.
Im Einklang mit dem Prinzip der Anerkennung des Tibetischen als Hauptverkehrssprache in den tibetischenSiedlungsgebieten gestattet das LRNA (Artikel 36) den autonomen Regierungsbehörden auch,„über die bei der Schulung und beim Eintritt in die Armee zu verwendende Sprache“ je nach Ausbildungzu entscheiden. Damit wird anerkannt, dass Tibetisch das Hauptunterrichtsmedium sein kann.
2) Kultur
Das Konzept der nationalen regionalen Autonomie dient primär dem Zweck, die Kultur der nationalenMinderheiten zu erhalten. Folglich enthält die Verfassung der VR China in den Artikeln 22, 47 und 119Verweise auf den Erhalt der Kultur, ebenso wie der Artikel 38 des LRNA. Für Tibeter ist die tibetischeKultur eng mit unserer Religion, Tradition, Sprache und Identität verbunden, die auf vielerlei Weise bedrohtsind. Da die Tibeter in der VR China als multinationalem Staat leben, muss das besondere tibetischekulturelle Erbe durch angemessene Verfassungsbestimmungen geschützt werden.
3) Religion
Die Religion ist von grundlegender Bedeutung für die Tibeter, der Buddhismus ist eng mit ihrer Identitätverbunden. Wir erkennen die Bedeutung der Trennung von Kirche und Staat an, aber dadurch sollte dieFreiheit und die Religionsausübung der Gläubigen nicht beeinträchtigt werden. Für die Tibeter ist es unmöglich,sich persönliche oder gemeinschaftliche Freiheit ohne Glaubens-, Gewissens- und Religionsfreiheitvorzustellen. Auch die Verfassung erkennt die Bedeutung der Religion an und schützt das Recht,sich zu ihr zu bekennen. Artikel 36 garantiert allen Bürgern das Recht auf die Freiheit der religiösenÜberzeugung. Kein Mensch darf einen anderen zwingen, an eine Religion zu glauben oder nicht zu glauben.Jegliche Diskriminierung aufgrund der Religion ist verboten.
Unter dem Gesichtspunkt internationaler Standards schließt der Verfassungsgrundsatz auch die freieReligionsausübung ein. Eine solche Freiheit beinhaltet das Recht der Klöster, gemäß der buddhistischenklösterlichen Tradition organisiert und geleitet zu werden, dass in ihnen gelehrt und studiert werden darfund dass, den Regeln entsprechend Mönche und Nonnen in beliebiger Zahl und in jeder Altersgruppeaufgenommen werden können. Der Brauch, öffentliche Unterweisungen zu geben und Initiationen großerGruppen von Gläubigen vorzunehmen, gehört auch zu dieser Freiheit. Der Staat soll sich nicht in religiösePraktiken und Traditionen einmischen, wie etwa in die Beziehung zwischen Lehrer und Schüler, die Leitungder klösterlichen Institutionen und die Anerkennung von Reinkarnationen.
4) Bildungswesen
Der Wunsch der Tibeter, ihr eigenes Bildungssystem in Zusammenarbeit und in Abstimmung mit demBildungsministerium der Zentralregierung zu entwickeln und zu verwalten, findet in denVerfassungsprinzipien über das Bildungswesen Rückhalt. Das gleiche gilt für das Bestreben der Tibeter,einen Beitrag zur Förderung von Wissenschaft und Technik zu leisten. Erwähnt sei auch die wachsendeAnerkennung, welche die buddhistische Psychologie, Metaphysik, Kosmologie und die Erforschung derFunktionsweise des menschlichen Geistes in der wissenschaftlichen Welt finden.
Während gemäß Artikel 19 der Verfassung der Staat im Allgemeinen dafür verantwortlich für die Bildungseiner Bürger ist, anerkennt Artikel 119 das Prinzip, dass „die Selbstverwaltungsorgane der nationalenautonomen Gebiete das Erziehungswesen auf ihren jeweiligen Gebieten selbständig verwalten…“. DieserGrundsatz kommt auch in Artikel 36 des LRNA zum Ausdruck.
Da unklar ist, wie weit die Autonomie bei der Entscheidungsfindung geht, sollte hier betont werden, dassdie Tibeter, was ihr Bildungswesen betrifft, echte Autonomie ausüben müssen, und dies wird auch vonden Verfassungsprinzipien über Autonomie unterstützt.Was den Wunsch betrifft, einen Beitrag zur Förderung von Wissenschaft und Technik zu leisten, so erkennendie Verfassung (Artikel 119) und das LRNA (Artikel 39) eindeutig das Recht der autonomen Gebietean, Wissenschaft und Technik weiterzuentwickeln.
5) Schutz der Umwelt
In Tibet entspringen die großen Flüsse Asiens und in Tibet findet man die höchsten Berge der Welt. DasLand umschließt das weiträumigste und höchstgelegene Plateau der Erde, das wiederum reich an Bodenschätzenund uralten Wäldern ist und viele tiefe Täler birgt, die noch unberührt von schädigenden Eingriffendes Menschen sind.Der Umweltschutzgedanke wurde in Tibet gefördert durch die Achtung, die das tibetische Volk traditionellvor allen Formen des Lebens hat und die es untersagt, einem Lebewesen, sei es Mensch oder Tier,Schaden zuzufügen.Tibet war früher ein unberührtes Schutzgebiet mit einer einzigartigen natürlichenUmwelt.
Heute muss die traditionelle Umwelt Tibets irreparable Schäden hinnehmen, deren Auswirkungen sichbesonders auf dem Weideland, auf dem Ackerland, in den Wäldern, in den Gewässern und im Wildbestandbemerkbar machen.
Angesichts dieser Tatsache sollte gemäß den Artikeln 45 und 66 des LNRA dem tibetischen Volk dasRecht gegeben werden, über seine Umwelt zu entscheiden, und es sollte ihm gestattet werden, seine traditionellenPraktiken der Umwelterhaltung anzuwenden.
6) Nutzung der natürlichen Ressourcen
In Bezug auf Schutz und Managements der Umwelt und der Verwendung von natürlichen Ressourcenweisen die Verfassung und das LRNA den Selbstverwaltungsorganen den autonomen Gebiete nur eineeingeschränkte Rolle zu (siehe LRNA Artikel 27, 28, 45, 66 sowie Artikel 118 der Verfassung, demzufolgeder Staat „die Interessen [der nationalen autonomen Gebiete] in angemessener Weise zu berücksichtigenhat“). Das LRNA anerkennt die Bedeutung, die den autonomen Gebieten beim Schutz und bei derPflege der Wälder und Graslandschaften (Artikel 27) zukommt, und gesteht ihnen zu, der „vernünftigenNutzung und Verwertung der Naturressourcen, zu deren Erschließung die Behörden vor Ort berechtigtsind, Priorität einzuräumen“ – jedoch nur innerhalb des durch die staatliche Planung und die gesetzlichenBestimmungen abgesteckten Rahmens. Die zentrale Rolle des Staates in diesen Fragen ist tatsächlich Bestandteilder Verfassung (Artikel 9).
Die in der Verfassung formulierten Prinzipien über Autonomie können nach unserer Ansicht die Tibeternicht zu Herren über ihr eigenes Schicksal machen, wenn sie nicht in ausreichendem Maße am Entscheidungsprozessüber die Nutzung der natürlichen Ressourcen wie Bodenschätze, Wasser, Wälder, Berge,Weideland usw. beteiligt werden.
Das Eigentumsrecht am Land ist die Grundlage, auf der die Erschließung der natürlichen Ressourcen, dieErhebung von Steuern und die Einkünfte einer Wirtschaft basieren. Daher ist es wesentlich, dass nur dieNationalität der autonomen Region die gesetzliche Befugnis besitzen darf, Grund und Boden zu übertragenoder zu verpachten, es sei denn, es handelt sich um Land in Staatsbesitz. Gleichermaßen sollte dieautonome Region die eigenständige Befugnis besitzen, parallel zur staatlichen Planung Entwicklungsplänezu erarbeiten und umzusetzen.
7) Wirtschaftliche Entwicklung und Handel
Die wirtschaftliche Entwicklung Tibets wird begrüßt, denn sie ist dringend erforderlich. Das tibetischeVolk lebt nach wie vor in einer der wirtschaftlich rückständigsten Regionen der VR China.
Die Verfassung erkennt das Prinzip an, dass die Behörden einer autonomen Region bei der wirtschaftlichenEntwicklung auf ihrem Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und Erfordernissevor Ort eine wichtige Rolle spielen (Artikel 118 der Verfassung, Erwähnung auch in Artikel 25 desLRNA). Die Verfassung bekennt sich auch zum Prinzip der Autonomie bei der Verwaltung und der Leitungdes Finanzwesens (Artikel 117 und Artikel 32 des LRNA). Gleichzeitig anerkennt sie die Notwendigkeitfinanzieller Unterstützung von staatlicher Seite für die autonomen Gebiete und anderweitiger Unterstützungim Hinblick auf eine raschere Entwicklung. (Artikel 122, Artikel 22 des LRNA).
In ähnlicher Weise anerkennt Artikel 31 des LRNA die Kompetenz der autonomen Gebiete an, besonderssolcher wie Tibet, die an andere Staaten grenzen, Grenzhandel sowie Handel mit dem Ausland zu betreiben.Die Anerkennung dieser Prinzipien ist wichtig für die tibetische Nationalität, da die Region in unmittelbarerNachbarschaft von Ländern liegt, zu denen die Bewohner Tibets in kultureller, religiöser, ethnischerund wirtschaftlicher Nähe stehen.
Die von der Zentralregierung und den Provinzen bereitgestellte Unterstützung bietet zwar vorübergehendeVorteile, aber auf lange Sicht bringt sie mehr Schaden als Nutzen, wenn das tibetische Volk nichtselbständig, sondern von anderen abhängig wird. Daher ist es ein wichtiges Ziel von Autonomie, die Tibeterwirtschaftlich selbständig zu machen.
8) Öffentliche Gesundheit
Die Verfassung legt fest, dass der Staat die Verantwortung trägt, die gesundheitliche und medizinischeVersorgung der Bevölkerung sicherzustellen (Artikel 21). Art. 119 anerkennt , dass dies in den Verantwortungsbereichder autonomen Gebiete fällt. Das LRNA (Artikel 40) anerkennt auch das Recht der Selbstverwaltungsorganeder autonomen Gebiete, „unabhängige Entscheidungen über Pläne zur Entwicklungder örtlichen medizinischen und Gesundheitsdienste zu treffen und sowohl die moderne Medizin als auchdie traditionellenHeilmethoden der Nationalitäten zu fördern.“
Das bestehende Gesundheitssystem ist nicht in der Lage, den Bedürfnissen der tibetischen Landbevölkerunggerecht zu werden. Gemäß den Bestimmungen der erwähnten Gesetze müssen die regionalen autonomenOrgane über Kompetenzen und Mittel verfügen, die gesundheitlichen Bedürfnisse der gesamtentibetischen Bevölkerung zu erfüllen. Sie müssen auch die Befugnis haben, die traditionelle tibetische Medizinund das Astrosystem in genauer Befolgung der traditionellen Methoden zu fördern.
9) Öffentliche Sicherheit
In Fragen öffentliche Sicherheit ist es wichtig, dass die Mehrheit der Sicherheitskräfte aus Angehörigender lokalen Nationalität besteht, weil sie die Gebräuche und Traditionen vor Ort verstehen und respektieren können.
In den tibetischen Gebieten fehlt es vor allem an tibetischen Beamten, die über Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Ein wichtiger Aspekt von Autonomie und Selbstverwaltung ist die Verantwortung für die innere öffentlicheOrdnung und Sicherheit in den autonomen Gebieten.Die Verfassung (Artikel 120) und das LRNA(Artikel 24) betonen die Wichtigkeit der Beteiligung vor Ort und bevollmächtigen die autonomen Gebiete,ihre Sicherheit im Rahmen „des militärischen Systems des Staates und der praktischen Erfordernissemit Zustimmung des Staatsrates“ zu organisieren.
10) Regulierung der Bevölkerungzuwanderung
Das grundlegende Ziel der nationalen regionalen Autonomie und Selbstverwaltung ist die Bewahrung derIdentität, Kultur, Sprache usw. der nationalen Minderheit und die Gewährleistung, dass sie selbst Herrihrer eigenen Angelegenheiten ist. Angewandt auf ein bestimmtes Territorium, in dem die nationale Minderheitin einem konzentrierten Gemeinwesen oder Gemeinschaften lebt, wird das eigentliche Prinzip undder Zweck der nationalen regionalen Autonomie dann missachtet, wenn die Zuwanderung und Ansiedlungder Mehrheitsnationalität der Han und anderer Nationalitäten in großem Ausmaß gefördert wird und erlaubt ist.
Größere demographische Veränderungen, die sich aus einer solchen Migration ergeben, werden sich soauswirken, dass die tibetische Nationalität eher von der Han-Nationalität assimiliert wird statt sich in derenGesellschaft zu integrieren und dass allmählich die besondere eigene Kultur und Identität der tibetischen Nationalität ausgelöscht werden. Auch verändert der Zustrom großer Massen von Han und anderenNationalitäten in die tibetischen Gebiete grundlegend die Voraussetzungen, die für die Ausübung regionalerAutonomie erforderlich sind, weil die verfassungsmäßigen Kriterien für die Wahrnehmung der Autonomie– nämlich dass die nationale Minderheit auf einem fest umrissenen Territorium „in kompaktenGemeinschaften lebt“ – durch Zuwanderung und Bevölkerungstransfer verändert und untergraben wird.Wenn sich derartige Migrationsbewegungen und Ansiedlungsprozesse unkontrolliert fortsetzen, werdendie Tibeter nicht mehr in einem kompakten Gemeinwesen oder zusammenhängenden Gemeinschaftenleben und folglich im Sinne der Verfassung zu nationaler regionaler Autonomie nicht mehr berechtigtsein. Dies wäre im Endeffekt ein Verstoß gegen die Grundsätze der Verfassung in Bezug auf die Nationalitätenfrage.
Es existieren Präzedenzfälle in der VR China in Bezug auf die Einschränkung von Bewegungsfreiheitoder Niederlassung von Bürgern. Die autonomen Gebiete haben nur ein sehr beschränktes Recht, Maßnahmenzur Kontrolle der „mobilen Bevölkerung“ in den betreffenden Gebieten zu treffen. Für uns wärees von vitalem Interesse, dass die autonomen Selbstverwaltungsorgane die Kompetenz erhalten, in SachenWohnrecht, Niederlassung und Beschäftigung sowie den wirtschaftlichen Aktivitäten von Personen,die aus anderen Teilen der VR China in tibetische Gebiete auswandern möchten, Entscheidungen zu treffen,um zu gewährleisten, dass die Ziele des Prinzips der Autonomie respektiert und verwirklicht werden.
Wir haben nicht die Absicht, die Nicht-Tibeter, die sich dauerhaft in Tibet niedergelassen haben und seitlangem dort leben und aufgewachsen sind, auszuweisen. Unsere Sorge gilt vielmehr der absichtlich herbeigeführtenmassiven Bevölkerungsbewegung von vorwiegend Han, aber auch einigen anderen Nationalitätenin die tibetischen Siedlungsgebiete, wodurch die bestehenden Gemeinschaften nachhaltig erschüttertwerden und die tibetische Bevölkerung marginalisiert wird. Zudem stellt ein solcher Prozess einemassive Bedrohung für die empfindliche natürliche Umwelt dar.
11) Austausch mit anderen Ländern in Kultur, Bildung und Religion
Neben der Wichtigkeit des Austausches und der Kooperation zwischen den Tibetern und den anderen Nationalitäten,Provinzen und Regionen der VR China in den unter Autonomie fallenden Bereichen wie Kultur,Kunst, Bildung, Wissenschaft, Gesundheitswesen, Sport, Religion, Umwelt, Wirtschaft usw. wird imLRNA (Artikel 42) auch das Recht der autonomen Gebiete anerkannt, einen solchen Austausch mit anderenStaaten zu pflegen..
V. Einrichtung einer einzigen administrativen Einheit für die tibetische Nationalität innerhalb der VRChina
Damit die tibetische Nationalität mit ihrer einzigartigen Identität, Kultur und spirituellen Tradition durchdie Praxis der Selbstverwaltung in den erwähnten grundlegenden Lebensbereichen gedeihen und sichentwickeln kann, sollte die gesamte Gemeinschaft der Tibeter in allen Gebieten, die derzeit von der VRChina als tibetische autonome Gebiete klassifiziert sind, einer einzigen administrativen Einheit unterstehen.Die gegenwärtige administrative Aufteilung, gemäß derer die tibetischen Gemeinschaften verschiedenen Provinzen und Regionen der VR China angehören, von denen sie regiert und verwaltet werden,schürt Fragmentierung, leistet einer ungleichen Entwicklung Vorschub und schwächt die Fähigkeit der tibetischen Nationalität, ihre gemeinsame kulturelle, spirituelle und ethnische Identität zu wahren. Einesolche Politik respektiert nicht die Integrität der Nationalität, sondern fördert ihre Fragmentierung undsteht daher im Widerspruch zur eigentlichen Idee der Autonomie. Während andere nationale Minderheitenwie die Uighuren und Mongolen sich fast komplett innerhalb ihrer jeweiligen einheitlichen autonomenRegion selbst verwalten, werden die Tibeter so behandelt, als wären sie nicht eine, sondern mehrere nationale Minderheiten.
Die Absicht, alle Tibeter, die gegenwärtig in den als tibetisch autonom ausgewiesenen Gebieten leben,unter einer einzigen autonomen administrativen Einheit zusammenzufassen, steht in völligem Einklangmit dem in Artikel 4 der Verfassung festgeschrieben und auch im LRNA (Artikel 21) enthaltenen Grundsatz, dass „die regionale Autonomie in den Gebieten praktiziert wird, in denen die Angehörigen einernationalen Minderheit in konzentrierten Gemeinschaften leben“. Im LRNA wird die regionale nationaleAutonomie als „politisches Grundprinzip der Kommunistischen Partei Chinas zur Lösung der nationalenBelange in China“ beschrieben, und ihre Bedeutung und ihr Zweck wird im Vorwort folgendermaßenerläutert:
„die nationalen Minderheiten unter einheitlicher staatlicher Führung praktizieren die regionale Autonomiein Gebieten, wo sie in konzentrierten Gemeinschaften leben, und sie richten Selbstverwaltungsorgane zurAusübung der ihnen durch die Autonomie zuerkannten Vollmachten ein. In der regionalen nationalen Autonomiemanifestiert sich die uneingeschränkte Achtung, die der Staat dem Recht der nationalen Minderheiten,ihre inneren Angelegenheiten selbst zu regeln, entgegenbringt, sowie sein Bekenntnis zu den Grundsätzen der Gleichheit, Einheit und des allgemeinen Wohlstands aller Nationalitäten.“
Es besteht kein Zweifel, dass die tibetische Nationalität innerhalb der VR China erst dann in der Lagesein wird, von ihrem Recht auf Selbstverwaltung und Regelung ihrer inneren Angelegenheiten wirksamGebrauch zu machen, wenn sie dazu ein Selbstverwaltungsorgan mit rechtlicher Zuständigkeit über diegesamte tibetische Nationalität besitzt.
Das LRNA erkennt das Prinzip an, dass die Grenzen der nationalen autonomen Gebiete unter Umständenmodifiziert werden müssen. Die Notwendigkeit, die grundlegenden Bestimmungen der Verfassung überdie regionale Autonomie im Hinblick auf die Wahrung der Integrität der tibetischen Nationalität anzuwenden,ist nicht nur vollkommen legitim, auch verletzen die administrativen Änderungen, die dazu erforderlichsein könnten, in keiner Weise die Grundsätze der Verfassung. Es existieren mehrere Präzendenzfälle,bei denen tatsächlich so vorgegangen worden ist.
VI. Wesen und Struktur der Autonomie
Der Umfang, in dem das Recht auf Selbstregierung und Selbstverwaltung bezüglich der vorgenanntenThemenbereiche wahrgenommen werden kann, ist maßgeblich für den Charakter, den die tibetische Autonomietragen wird.
Die jetzt anstehende Aufgabe ist daher zu untersuchen, wie Autonomie geregelt undpraktiziert werden kann, damit sie tatsächlich der einzigartigen Situation und den grundlegenden Erfordernissender tibetischen Nationalität gerecht wird.Die Ausübung echter Autonomie würde das Recht der Tibeter beinhalten, ihre eigene regionale Regierungzu bilden, Regierungseinrichtungen zu schaffen und Entwicklungen einzuleiten, die ihren Erfordernissenund ihrer Eigenheit am besten Rechnung tragen. Dazu wäre es notwendig, dass der Volkskongress derautonomen Region die Befugnis bekäme, Gesetze in all jenen Bereichen zu erlassen, die in die Zuständigkeitder Region fallen (d.h. die vorgenannten Themenbereiche), und dass andere Organe der autonomenRegierung bevollmächtigt würden, Entscheidungen autonom zu treffen und umzusetzen. Autonomiebeinhaltet auch die Vertretung der nationalen Minderheit und ihre sinnvolle Mitwirkung bei Entscheidungender Zentralregierung. Eine gut funktionierende Konsultation und enge Kooperation der Zentralregierungmit der regionalen Regierung bei Entscheidungsprozessen oder das gemeinsame Fällen von Entscheidungenin Bereichen von gemeinsamem Interesse sind außerdem notwendig, wenn Autonomie effektivausgeübt werden soll.
Ein entscheidendes Element echter Autonomie ist die von der Verfassung und anderen Gesetzen vorgeseheneGarantie, dass die der autonomen Region übertragenen Rechte und Verantwortlichkeiten nicht einseitigaufgehoben oder abgeändert werden dürfen. Das bedeutet, dass weder die Zentralregierung noch dieRegierung der autonomen Region in der Lage sein dürfen, ohne die Zustimmung der jeweils anderen Seitedie grundlegenden Merkmale der Autonomie umzugestalten.
Die Parameter und die Besonderheiten einer solchen echten Autonomie für Tibet, die den einzigartigenErfordernissen und Bedingungen des tibetischen Volkes und der Region wirklich gerecht wird, sollten inSonderbestimmungen über die Ausübung der Autonomie genau festgelegt werden, so wie es Artikel 116der Verfassung vorsieht (und Artikel 19 des LRNA gesetzlich vorsieht), oder, falls es als besser erachtetwird, in einem separaten Block von Gesetzen oder Bestimmungen, die zu diesem Zweck verabschiedetwerden. Die Verfassung, insbesondere Artikel 31, ist flexibel genug, um zu ermöglichen, dass Sondergesetzeverabschiedet werden, die besonderen Situationen wie der tibetischen gerecht werden, wobei dasbestehende soziale, wirtschaftliche und politische System des Landes respektiert werden muss.
Die Verfassung sieht in Abschnitt VI Selbstverwaltungsorgane für die nationalen autonomen Regionenvor und räumt ihnen die Befugnis ein, Gesetze zu erlassen. So bezieht sich Artikel 116 (in Artikel 19 desLRNA gesetzlich vorgesehen) auf ihre Vollmacht, „gesonderte Bestimmungen im Hinblick auf die politischen,wirtschaftlichen und kulturellen Eigenheiten der Nationalität bzw. der Nationalitäten in den betreffendenGebieten“ zu erlassen. In ähnlicher Weise erkennt die Verfassung an, dass die autonomen Verwaltungenin einer Reihe von Gebieten (Artikel 117–120) und die autonomen Regierungen berechtigt sind,bei der Umsetzung von Gesetzen und politischen Richtlinien der Zentralregierung und der übergeordnetenstaatlichen Organe Flexibilität walten zu lassen, um den Gegebenheiten der jeweiligen autonomenGebiete Rechnung zu tragen (Artikel 115).
Zwar ist in den genannten gesetzlichen Bestimmungen auch von erheblichen Einschränkungen der Entscheidungsbefugnisder autonomen Regierungsorgane die Rede, aber die Verfassung bekennt sich dennochzu dem Grundsatz, dass die Selbstverwaltungsorgane Gesetze verabschieden und politische Entscheidungentreffen dürfen, welche die Erfordernisse vor Ort berücksichtigen, und dass diese Entscheidungenvon den anderweitig, einschließlich von der Zentralregierung getroffenen Entscheidungen abweichen können.
Obwohl, wie wir gezeigt haben, die Anliegen der Tibeter im Großen und Ganzen mit den in der Verfassungenthaltenen Grundsätzen über Autonomie im Einklang stehen, wird ihre Verwirklichung verhindert,weil eine ganze Reihe von Problemen existieren, welche die Umsetzung dieser Grundsätze gegenwärtigäußerst schwierig gestalten oder sie wirkungslos machen.
Die Geltendmachung echter Autonomie setzt beispielsweise eine klare Trennung der Gewalten und Verantwortlichkeitenin den jeweiligen Bereichen zwischen der Zentralregierung und der Regierung der autonomenRegion voraus. Gegenwärtig besteht keine Klarheit darüber, wie weit die gesetzgebende Gewaltder autonomen Regionen reicht, die überdies sehr eingeschränkt ist. Während die Verfassung ausdrücklichwill, dass die autonomen Regionen in vielen sie direkt angehenden Bereichen Gesetze erlassen können,verhindert Artikel 116 die praktische Umsetzung dieses für die Autonomie so wichtigen Grundsatzes,indem er die vorherige Zustimmung auf höchster Ebene der Zentralregierung, nämlich durch den StändigenAusschuss des Nationalen Volkskongresses (NPC), verlangt. Faktisch sind es aber nur die autonomenregionalen Kongresse, die ausdrücklich einer solchen Zustimmung bedürfen, während die Kongresse deranderen (nicht autonomen) Provinzen der VR China keine vorhergehende Erlaubnis benötigen und sieden Erlass von neuen Bestimmungen dem Ständigen Ausschuss des NPC lediglich berichten müssen, damitdieser sie „zur Kenntnis“ nimmt (Artikel 100).
Gemäß Artikel 115 der Verfassung unterliegt die Ausübung der Autonomie ferner einer beträchtlichenZahl von Gesetzen und Vorschriften. Manche Gesetze schränken die Autonomie der autonomen Regionenfaktisch ein, während andere nicht immer miteinander vereinbar sind. Das Resultat ist, dass der genaueUmfang der Autonomie unklar und nicht deutlich festgelegt ist: Er kann durch den Erlass von Gesetzenund Bestimmungen auf höheren staatlichen Ebenen und sogar durch einen Wandel in der Politik einseitiggeändert werden. Es gibt auch kein geeignetes Verfahren für Konsultationen oder für die Beilegung vonDifferenzen, die sich zwischen den Organen der Zentralregierung und denen der Regionalregierung bezüglichder Reichweite und der Ausübung der Autonomie ergeben könnten. In der Praxis schränkt diedaraus resultierende Unsicherheit die Regionalbehörden in ihrem Handeln ein und verhindert, dass dieTibeter heute echte Autonomie ausüben können.
Wir wollen in diesem Stadium nicht ins Detail gehen bezüglich dieser oder jener Hindernisse, die derAusübung echter Autonomie durch die Tibeter im Wege stehen, wir erwähnen sie lediglich, damit dieserProblemkomplex bei unseren Gesprächen in Zukunft in angemessener Weise thematisiert werden kann.Wir werden mit unserer Untersuchung der Verfassung und anderer relevanter gesetzlicher Bestimmungenfortfahren und freuen uns, zu einem geeigneten Zeitpunkt weitere Analysen dieser Themen vorzulegen, sowie wir sie verstehen.
VII. Der Weg in die Zukunft
Wie wir zu Beginn dieses Memorandums erklärt haben, beabsichtigen wir eine Prüfung, wie die Bedürfnisseder tibetischen Nationalität innerhalb des von der VR China gesetzten Rahmens erfüllt werden können,denn wir sind überzeugt, dass diese Bedürfnisse mit den Grundsätzen der Verfassung über Autonomiedurchaus vereinbar sind. Wie Seine Heiligkeit der Dalai Lama bei mehreren Gelegenheiten sagte,haben wir keine verdeckte Strategie. Es ist in keiner Weise unsere Absicht, ein etwaiges Abkommen überechte Autonomie als Sprungbrett für eine Abtrennung von der VR China zu nutzen.
Die tibetische Regierung im Exil soll die Interessen des tibetischen Volkes vertreten und in seinem Namensprechen. Daher wird sie nicht länger benötigt und aufgelöst werden, sobald eine Übereinkunft zwischenuns zustande gekommen ist. In der Tat hat Seine Heiligkeit wiederholt seine Entscheidung betont,zu keinem Zeitpunkt in Zukunft jemals ein politisches Amt in Tibet zu übernehmen. Seine Heiligkeit derDalai Lama beabsichtigt jedoch seinen ganzen persönlichen Einfluss geltend zu machen, um sicherzustellen,dass ein solches Abkommen die notwendige Legitimität besitzt, um die Unterstützung des tibetischenVolkes zu erhalten.
Vor dem Hintergrund dieser festen Zusagen schlagen wir vor, dass der nächste Schritt in diesem Prozessdie Übereinkunft wäre, ernsthafte Gespräche über die in diesem Memorandum vorgebrachten Punkte zuführen. Zu diesem Zweck schlagen wir vor, dass wir uns nach Absprache auf einen für beide Seiten akzeptablenMechanismus oder Mechanismen sowie auf einen zeitlichen Rahmen einigen, der eine effektiveArbeit gewährleistet.
(Der tibetische Originaltext wurde ins Englische übersetzt, das wiederum der hier vorliegenden Übersetzungins Deutsche zugrunde lag. Verbindlich sind englischer und tibetischer Wortlaut des Memorandums).
Tibet Mein Land - Freiheit Mein Recht
